Abnahmeprüfzeugnisse werden häufig nachbestellt, missverstanden oder unterschätzt – dabei sind sie ein zentraler Bestandteil von Qualitätssicherung und Rückverfolgbarkeit. Die Norm EN 10204 definiert verschiedene Zeugnisarten, die sich deutlich in Aussagekraft und Einsatzbereich unterscheiden.

Was ist ein Abnahmeprüfzeugnis?

Ein Abnahmeprüfzeugnis ist der dokumentierte Nachweis darüber, dass ein Produkt – etwa eine Schraube – den vereinbarten technischen Anforderungen entspricht. Je nach Zeugnisart unterscheidet sich jedoch, wie detailliert, wie prüfbar und wie rückverfolgbar diese Aussage ist.

Typ 2.1 – Werksbescheinigung

–Inhalt: Bestätigung des Herstellers, dass das Produkt den vereinbarten Anforderungen entspricht

–Prüfwerte: keine Angabe konkreter Mess- oder Analysewerte

–Rückverfolgbarkeit: keine Zuordnung zu einer bestimmten Charge

–Einsatzbereich: Standardschrauben und Anwendungen ohne erhöhte sicherheits- oder dokumentationspflichtige Anforderungen

Typ 2.1 ist die einfachste Form des Nachweises und dient vor allem als formale Konformitätsbestätigung.

Typ 2.2 – Werkszeugnis

–Inhalt: Bestätigung der Konformität auf Basis nicht spezifizierter Prüfungen

–Prüfwerte: können enthalten sein, sind jedoch nicht zwingend chargenspezifisch

–Rückverfolgbarkeit: eingeschränkt, meist ohne eindeutige Chargenbindung

–Einsatzbereich: Anwendungen mit erhöhtem Qualitätsanspruch, bei denen jedoch keine vollständige Chargenrückverfolgbarkeit gefordert ist

Das 2.2-Zeugnis stellt eine Zwischenstufe dar: mehr Aussagekraft als 2.1, aber weniger Tiefe als 3.1.

Typ 3.1 – Abnahmeprüfzeugnis mit Prüfwerten

–Inhalt: Tatsächliche Prüfwerte (z. B. chemische Zusammensetzung, mechanische Kennwerte)

–Prüfgrundlage: Prüfungen an der gelieferten Charge

–Rückverfolgbarkeit: eindeutige Zuordnung über Chargen- oder Schmelznummer

–Ausstellung: durch den Hersteller, autorisiert von einer unabhängigen Prüfperson

–Einsatzbereich: sicherheitsrelevante Anwendungen, z. B. Maschinenbau, Druckgeräte, Energie-, Luft- und Raumfahrttechnik

In vielen normativen und regulatorischen Bereichen ist ein 3.1-Zeugnis verpflichtend.

Schraubikons Fazit

Nicht jedes Zeugnis ist besser oder schlechter – es ist eine Frage der Anwendung.
Wichtig ist: Der benötigte Zeugnis­typ muss vor der Bestellung definiert werden. Eine nachträgliche Ausstellung ist oft nur mit erheblichem Aufwand oder gar nicht möglich.

Merksatz:
2.1 bestätigt, 2.2 erläutert, 3.1 belegt – und sorgt für maximale Sicherheit und Rückverfolgbarkeit.